20 Jahre Rassismus-Strafnorm: Freie Meinungsäusserung auf dem Prüfstand (Teil 2)

Nach den Possen um «kulturelle Aneignung» in diesem Sommer haben Diskussionen über den Zweck der Rassismus-Strafnorm wieder Aufwind erhalten. Passend dazu veröffentliche ich hier den 2. Teil meines (wie ich finde) zeitlosen Grundsatz-Artikels, der im Juni 2015 in der «Schweizerzeit» erschienen ist und den ich anlässlich des 20-jährigen Bestehens dieses Maulkorb-Paragraphen verfasst hatte.

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In der letzte Ausgabe der «Schweizerzeit» skizzierte Anian Liebrand die skurrilen Auswüchse der Rassismus-Strafnorm. In diesem Teil geht er nun auf den Konflikt des Gesinnungsstaats mit dem Menschenrecht der Meinungsäusserungsfreiheit ein und erläutert, weshalb das Antirassismus- Gesetz abgeschafft werden muss.

Warum Meinungsfreiheit unverzichtbar ist, bringt der renommierte Historiker Dr. Gérard Bökenkamp von der deutschen Friedrich-Naumann-Stiftung auf den Punkt. Es gibt, so Bökenkamp, drei Arten von Meinungsäusserungen:

  1. Meinungen, die wir teilen und die uns sympathisch sind.
  2. Meinungen, die uns egal sind und die uns gleichgültig lassen.
  3. Meinungen, die uns auf die Palme bringen, die uns wütend machen oder die wir schlicht unerträglich finden.

Meinungen der ersten Kategorie zu akzeptieren, bereitet uns keine Mühe, da wir sie ja unterstützen und sie vielfach gar unsere Interessen vertreten. Stehen wir für Meinungen der zweiten Kategorie ein, erfordert dies für uns zumindest keine Überwindung. Es ist folglich die dritte Kategorie, welche unsere Einstellung zur Meinungsfreiheit klassifiziert. Es ist für ein demokratisches Zusammenleben von fundamentaler Bedeutung, Meinungen zuzulassen, die wir aus tiefster Überzeugung ablehnen oder bekämpfen. Evelyn Beatrice Hall umschrieb diesen zentralen Wert in ihrer berühmten Biographie über den französischen Philosophen und Schriftsteller Voltaire sehr passend: «Ich missbillige, was du sagst, aber ich würde bis auf den Tod dein Recht verteidigen, es zu sagen».

Respekt vor anderen Meinungen

Hätte es nicht immer wieder mutige Persönlichkeiten gegeben, welche etablierte gesellschaftliche Normen und die Deutungshoheit von Machtstrukturen auf die Probe gestellt hätten – die Menschheitsgeschichte wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit völlig anders verlaufen. Galileo Galilei hätte gemäss damaliger Dogmen nie sagen dürfen, dass Kopernikus Recht gehabt hatte und die Erde sich tatsächlich um die Sonne dreht (und nicht die Sonne um die Erde). Charles Darwin hätte nie die Evolutionstheorie lehren, Albert Einstein nie die Relativitätstheorie verkünden dürfen.

Es ist noch nicht allzu lange her, musste man auch in Europa für bestimmte Meinungsäusserungen mit dem Leben bezahlen. Liberale Errungenschaften wie das Recht, ohne Einschränkung sagen zu dürfen, was man denkt, mussten im 19. und 20. Jahrhundert hart erkämpft werden. Es ist ein wesentliches Verdienst und das Erbe der Aufklärung, für das Aussprechen persönlicher Überzeugungen im 21. Jahrhundert nicht im Kerker landen zu müssen. Die weitreichende Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit für das Zusammenleben und das Fortbestehen moderner Gesellschaften zeigt die Problematik von Gesetzen auf, welche wie der schweizerische Antirassismus-Artikel bestimmte Meinungen unter Strafe stellen.

Geschichtsdeutung als Staatsaufgabe?

Zur Meinungs- und Forschungsfreiheit gehört, alles Überlieferte hinterfragen zu dürfen – ohne mit juristischer Verfolgung rechnen zu müssen. Sind diese Grundfreiheiten nicht gewährleistet, kann zivilisatorischer Fortschritt nur bedingt passieren. Es muss dabei explizit auch erlaubt sein, falsche Schlüsse ziehen und diese vertreten zu dürfen. Es ist absurd, von Staates wegen gesetzlich definieren zu wollen, welches Menschheitsverbrechen zur Kategorie der Völkermorde zu zählen ist, wobei jeder, der eine andere Ansicht vertritt, repressiv bestraft wird. Die Definition der geschichtlichen Wahrheit ist und kann nie eine Staatsaufgabe sein – sonst nähern wir uns zweifellos inquisitorischen Zuständen.

Um die geschichtliche Wahrheit zu feilschen, oder ihr zumindest so nahe wie möglich zu kommen, ist Sache der Historiker. Der demokratische wie auch der geschichtliche Diskurs leben davon, jeder These eine Antithese gegenüberzustellen. Die Schweizer Zivilgesellschaft ist stark genug, von der Mehrheitsmeinung abweichende und abstrus anmutende Ansichten auszuhalten und einzuordnen. Die besseren Argumente setzen sich langfristig ohnehin durch. Wer keine schlagkräftigen Beweise hat, geht unter.

Problematisch wird es nur, wenn bereits der blosse Ansatz einer Argumentation – wie im Fall der Holocaustleugnung – «mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft» wird, wie es Art. 261bis des Strafgesetzbuchs (StGB) vorsieht. War es wirklich Sinn der Sache, Geschichtsrevisionisten per Strafbestimmung zu «Märtyrern» zu machen, die sich in ihrer Ansicht bloss bestätigt fühlen, wenn der Staat ihre Meinung explizit verbieten muss?

Beleidigung ist nicht definierbar

Klar ist es für die meisten Menschen beleidigend und verletzend, wenn mit dem Holocaust eines der grössten Verbrechen in der Menschheitsgeschichte verharmlost oder bestritten wird. Doch sich rechtlich vor anderen Meinungen schützen zu wollen, ist abwegig. Es kann nie eine Definition dessen geben, was für jeden Einzelnen beleidigend ist und was nicht. Die Individuen, alle geprägt von unterschiedlichsten Formen der Sozialisation, sind in ihrer Wahrnehmung zum Glück grundverschieden. Wenn der eine tolerant und offen für verschiedene Ansichten einsteht, mag für den anderen bereits das blosse Bekenntnis zu einer politischen Ideologie beleidigend sein. Man müsste fast mit Scheuklappen durch den Alltag gehen, wenn man allen potenziellen Beleidigungsformen aus dem Weg gehen möchte.

Es kommt hinzu: Auch ohne Antirassismus-Artikel wäre es gemäss geltendem Strafgesetzbuch möglich, rassistische Diskriminierung im Rahmen der üblen Nachrede, Ehrverletzung oder Beschimpfung zu ahnden. Bei der Strafzumessung kann das Vorliegen rassistischer – und damit besonders verwerflicher – Motive in genügendem Mass straferhöhend gewichtet werden.

Holocaust-Leugnung

Im Bereich der historisch gesicherten Beweise des schrecklichen Genozids an den Juden im Zweiten Weltkrieg muss sich die Zivilgesellschaft bekanntlich keine Sorgen vor «Holocaustleugnern» machen. Was spricht gegen öffentliche Debatten, in denen diese argumentativ «flach raus kommen» und sich der Lächerlichkeit preisgeben? Im Rahmen der letzten grossen Offensive gegen die Rassismus- Strafnorm der SVP Schweiz im Jahr 2006 sagte SVP-Nationalrat Prof. Dr. Christoph Mörgeli passend: «Lasst sie leugnen. Wir haben die besseren Argumente.» Wie wir mit Holocaust- und anderen «Leugnern» umgehen, zeigt, welchen Wert wir der dritten Kategorie der Meinungsäusserungen wirklich zumessen.

So überrascht es nicht, dass der Straftatbestand der Holocaustleugnung immer mehr unter Kritik gerät. Kürzlich, am 25. März 2015, äusserte der ehemalige deutsche Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) seine Bedenken. Gegenüber dem «ZEITmagazin » sagte Schily: «Ich finde, diesen Straftatbestand sollte man überdenken.» In Zusammenhang mit der Inhaftierung seines früheren Anwaltskollegen Horst Mahler sagte Schily: «Den Holocaust zu leugnen ist gewiss abscheulich, moralisch verwerflich, grotesk und töricht. Aber deshalb über Jahre ins Gefängnis?»

Der bekannte und vielfach ausgezeichnete US-amerikanische Cartoonist und Holocaust-Überlebende Art Spiegelman kritisierte im Februar 2015 öffentlich, dass in den meisten EU-Staaten die Leugnung des Holocausts strafbar ist. «Das Problem ist, dass Verbieten nicht unbedingt hilft. Die Meinungen wandern dann nur ab in den Untergrund und finden andere Ausdrucksformen», so Spiegelman. Der Journalist Alan Posener unterstützt ihn in einem Beitrag in der Tageszeitung «Die Welt».

Herausforderung Völkermord-Definition

Apropos Völkermord. Eine weitere Absurdität des Art. 261bis StGB: Ergeben sich neue, wissenschaftlich breit abgestützte Erkenntnisse, welche die Einstufung eines Verbrechens als Völkermord infrage stellen, dürften diese gemäss der Rechtsprechung gegen Holocaustleugner gar nicht geäussert werden. Einmal als Völkermord festgelegt, müsste jede Neudeutung oder Veröffentlichung neuer Erkenntnisse als Leugnung eines Völkermords bestraft und jede Diskussion im Keim erstickt werden – von Gesetzes wegen. Die Forschungsfreiheit ist de facto eliminiert.

Man sieht: Greift der Staat in die Geschichtsdeutung ein, hat dies zwangsläufig unendlich komplexe und teils hochgradig problematische Folgen. Umso wichtiger ist es, dass sich der Staat davon fernhält. Es ist ein heikles Themenfeld, wo er nur verlieren kann.

Beim Holocaust wird häufig mit dessen Einzigartigkeit argumentiert. Als ob diese Kategorisierung eine Frage der Anzahl Toten eines Verbrechens sein kann! Es gibt viele Verbrechen, die aufgrund neuer geschichtlicher Erkenntnisse in naher Zukunft wohl ebenfalls als Völkermord gelten könnten (zum Beispiel die Ausrottung der Indianer durch amerikanische Siedler oder diverse Massaker in der Kolonialzeit an Afrikanern). Und was ist mit den gemäss «Schwarzbuch des Kommunismus» über hundert Millionen Opfern, welche die kommunistischen Diktaturen hinterliessen? Weshalb ist es nicht verboten, die Massenmorde in den Diktaturen Maos oder Stalins zu leugnen? Wann ein Verbrechen ein unleugbarer Genozid ist, ist unter Historikern und Zeitzeugen mitunter ohnehin recht umstritten. Dass es dabei auch um Ideologie und politische Agenden geht, ist nicht von der Hand zu weisen.

Gerade in der heutigen Zeit, in der alles hinterfragt und kritisiert wird und das Internet den Menschen den Zugang zu freiem Wissen enorm erleichtert hatte, machen Gesinnungs-Strafnormen erst recht keinen Sinn. Wer überzeugt ist, Recht zu haben, hat es doch nicht nötig, seine Version rechtlich absichern zu lassen! Es kommt hinzu: Da die Rassismus- Strafnorm aus unbestimmten, unscharfen Formulierungen besteht, ist sie mit dem Schweizer Rechtssystem sowieso nicht vereinbar. Grotesk ist, dass allein der juristische Fachkommentar zu diesem einen Artikel doppelt so dick ist wie der Kommentar zum gesamten übrigen Strafgesetzbuch. Niemand hat mehr den Durchblick. Das Strafrecht muss aus klaren, unmissverständlichen Bestimmungen bestehen, das macht die schweizerische Rechtstradition aus.

Kampfbegriff Political Correctness

Der Kampfbegriff, der die Kultur der inhaltlichen Auseinandersetzungen lähmt, ist die politische Korrektheit. In seinem Papier «Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und Political Correctness im Spannungsfeld» stellt Dr. Bökenkamp diesem Begriff ein vernichtendes Zeugnis aus:

«Hinter dem Schlagwort Political Correctness verbirgt sich eine bestimmte Form von Sprach- und Verhaltenskodex, der seine Wurzeln an den USUniversitäten und im Umfeld der Neuen Linken hat. Die Political Correctness kann als der Versuch verstanden werden, Sprache und Verhalten neuen Regeln zu unterwerfen, um tatsächlichen oder angeblichen Rassismus, Chauvinismus, Sexismus oder auch unliebsame politische Strömungen zu bekämpfen. Political Correctness ist kein klar definierter Begriff. Der Begriff ist selbst ein Teil des Meinungskampfes … Vertragen sich Regeln für Form und Inhalt der Kommunikation mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit? Dieses Grundrecht schliesst auch kritische, provozierende, alberne, dümmliche oder bösartige Meinungsäusserungen ein. Eine freie Gesellschaft ist ohne das Recht der freien Meinungsäusserung nicht vorstellbar.»

Nein zur Ausdehnung der Rassismus-Strafnorm

20 Jahre Rassismus-Strafnorm sind genug. Maulkorbgesetze sind eines freien Landes unwürdig und gehören abgeschafft. Die Artikel 261bis Strafgesetzbuch (StGB) sowie Artikel 171c Militär Strafgesetz (MStG) sind ersatzlos aufzuheben. Die Uno-Rassismus- Konvention ist zu kündigen.

Der Nationalrat hat in der März-Session 2015 mehrheitlich für eine parlamentarische Initiative eines SP-Vertreters gestimmt, wonach die Zugehörigkeit zu einer «Gemeinschaft aufgrund deren sexueller Orientierung» in den Katalog der von der Rassismus-Strafnorm geschützten Gruppen neben «Rasse», «Ethnie» und «Religion» aufgenommen werden soll. Mit der Gleichsetzung der Homosexualität mit dem Begriff «Rasse» werden jedoch gerade erst die Stereotypen geschaffen, welche die Befürworter eigentlich ahnden möchten. Das ist absurd und sabotiert das Anliegen. Sagen wir entschieden Nein zu jeder Ausweitung der Rassismus-Strafnorm, insbesondere im Bereich der sexuellen Orientierung. Homosexualität ist keine Rasse. Ehrverletzung und Diskriminierung gehören gesellschaftlich geächtet und sind mit den normalen Instrumenten des Rechts zu bestrafen.

Anian Liebrand

Teil 1 dieses Artikels lesen Sie hier.

Anian Liebrand
Anian Liebrand
Geboren 1989 in Fribourg. Aufgewachsen in Beromünster LU. Nach Abschluss der kaufmännischen Berufsmatura diverse praxisnahe Weiterbildungen, u.a. im Marketing. Von 2014 bis 2016 Präsident der Jungen SVP Schweiz. Heute in verschiedenen Funktionen für unterschiedliche Parteien und Organisation tätig. 2020 Gründung der Politagentur.ch GmbH als deren Geschäftsführer.

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