Nach den Possen um «kulturelle Aneignung» in diesem Sommer haben Diskussionen über den Zweck der Rassismus-Strafnorm wieder Aufwind erhalten. Passend dazu veröffentliche ich hier den 1. Teil meines (wie ich finde) zeitlosen Grundsatz-Artikels, der im Mai 2015 in der «Schweizerzeit» erschienen ist und den ich anlässlich des 20-jährigen Bestehens dieses Maulkorb-Paragraphen verfasst hatte.
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Der 3. Mai 2015 war der «Welttag der freien Meinungsäusserung und der Pressefreiheit ». Auch in der Schweiz gedachten NGOs und Behörden dieser noblen Werte, die für eine echte Demokratie von essenzieller Bedeutung und unersetzlich sind.
Sie mahnten wiederum deren schwerwiegende Verletzung in vielen Unrechtsstaaten auf dem ganzen Globus an. Die bedenkliche Situation in der Schweiz, wo das Meinungsklima aufgrund überhandnehmender «Political Correctness» immer rauer wird, klammern sie dagegen aus. Angesichts der jüngsten Entwicklungen bietet sich der «Welttag» an, zwanzig Jahre nach Einführung des Antirassismusgesetzes eine längst notwendige, bis anhin verpasste Grundsatzdiskussion über den Sinn von Gesinnungs-Strafnormen in einer freien Demokratie zu führen.
Meinungsäusserungsfreiheit
Immer wenn über Meinungsfreiheit diskutiert wird, überschlagen sich geheuchelte Phrasen und Lobhudeleien. Niemand will diesen Grundwert – in der Schweizerischen Bundesverfassung in Art. 16 festgehalten – relativieren oder einschränken. Immer sind es die anderen, die – einmal zurecht, einmal nicht – gerüffelt werden. Doch es ist zu leicht, mit dem Finger auf andere zu zeigen, wenn es im eigenen Land mittlerweile zum geistigen Drahtseilakt geworden ist, zu sagen, was ist.
Die am 30. April 2015 bekannt gewordene Verurteilung von SVP-Generalsekretär Martin Baltisser und seiner Stellvertreterin Silvia Bär – nachdem die SVP Schweiz in einem Zeitungsinserat einen Sachverhalt pointiert, aber faktengetreu beschrieben hatte – ist die traurige Krönung einer ganzen Reihe politisch motivierter Strafverfahren, welche den Zweck verfolgen, Andersdenkende mundtot zu machen.
Harte Bandagen
Nach einem äusserst intensiven, mit harten Bandagen geführten Abstimmungskampf stimmte das Schweizer Volk am 25. September 1994 mit 54,6 Prozent Ja-Stimmen für die Einführung einer Rassismus-Strafnorm (Antirassismusgesetz/Art. 261bis Strafgesetzbuch und Art. 171c Militärstrafgesetz). Es ist dabei entlarvend, dass die feierlich den Welttag der freien Meinung verkündende Uno eine der Hauptpromoten dieses unwürdigen Gesinnungsparagraphen war.
Der relativ knappen Annahme (die Hälfte der Kantone stimmte Nein) ging eine Propagandawelle der Befürworter voraus, die wohl über längere Zeit ihresgleichen suchte. Gegner des Gesetzes wurden aufs Gröbste diffamiert und an den gesellschaftlichen Rand gedrängt. Lobbyisten, allen voran der Zürcher Anwalt Sigi Feigel, brachten es so weit, eine bedenkliche Stimmung zu erzeugen, die kritische Politiker, Unternehmer oder Behördenvertreter weitgehend verstummen liess. Wer die Stimme trotzdem warnend erhob, nahm in Kauf, pauschal als «Rassist» oder gar als «Antisemit» gebrandmarkt zu werden.
Die professionell aufgezogene, mit allen Mitteln lobbyierende PR-Maschinerie schaffte es beispielhaft, jeden in die Rassisten-Ecke oder einen braunen Dunstkreis zu rücken, der sich als Gesetzesgegner outete. «Mit Rassisten diskutieren wir nicht» – begründete Othmar Hersche, Produzent und Leiter Hintergrundsendungen bei Radio DRS, den Umstand, dass in der Sendung «Doppelpunkt» auf Radio DRS zum Schwerpunkt-Thema Rassismus- Strafnorm keine Gesetzesgegner eingeladen wurden. Der «SonntagsBlick» brandmarkte mutige jungliberale Verteidiger der Meinungsäusserungsfreiheit, wie den heutigen Nationalrat Gregor Rutz, als «Zudiener alter Rassisten» – mitsamt der Aufforderung «Wer stopft ihnen das Maul?»
Rassismus-Strafnorm deutlich ausgeweitet
Die Einführung der Rassismus-Strafnorm wurde der Stimmbevölkerung 1994 als notwendiges Mittel gegen öffentlichkeitswirksam agierende Holocaustleugner, rechtsextreme Skinheads und üble rassistische Tiraden in der Öffentlichkeit verkauft. Im Widerspruch zu damaligen Versprechungen wurde der Geltungsbereich der Rassismus-Strafnorm in den letzten Jahren stetig ausgedehnt. Auch Äusserungen im nichtöffentlichen Rahmen (zum Beispiel an Stammtischen oder an Vereinsversammlungen), historische Urteile, pointierte Satire oder Fasnachtsverse sind inzwischen strafbar.
Diese Gesinnungsjustiz führte dazu, dass sich viele Bürger heute oftmals nicht mehr getrauen, unbequeme Meinungen und Fakten frei zu äussern. Gralshüter der vermeintlich korrekten Meinung, allen voran die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR), schüren hierzulande ein Klima der Angst und Verunsicherung, welches über jeder Diskussion zu Migration, Sozialmissbrauch und Entwicklungshilfe geistert.
Die Ausweitung der Strafnorm geschah laufend. Das BundesgerichtsurteiI 6S.318/2003 vom 27. Mai 2004 definierte den Rassismus-Artikel in Bezug auf den Öffentlichkeitsbegriff neu: «Öffentlichkeit ist gegeben, wenn zwischen den beteiligten Personen keine tatsächliche persönliche Bindung und kein Vertrauensverhältnis vorliegen.» Es ging darum, dass ein Veranstalter eines als rechtsextrem taxierten Vortrags zum Thema «Waffen SS» dafür schuldig gesprochen wurde – obwohl der Anlass nicht öffentlich beworben wurde, an einem abgelegenen Ort stattfand und alle Teilnehmer persönlich eingeladen worden waren.
Gesinnungspolizei
Das Urteil änderte die Gerichtspraxis dahingehend, dass eine als rassendiskriminierend empfundene Bemerkung bereits dann als öffentlich und damit strafbar galt, wenn sie nicht in engem privatem Rahmen erfolgt ist. Und das sei schliesslich nur der Fall, wenn die fraglichen Äusserungen «im Familienund Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen.»
Die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus (EKR) kommentierte, das Bundesgericht habe «in seinem Urteil präzisiert, die Antirassismus-Strafnorm wolle unter anderem verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln, die ihm zuneigen, weiter verfestige und ausweite.» Die EKR weiter: «Das Urteil besagt, dass allein die gemeinsame rassistische Gesinnung von Rechtsextremen und/oder Neonazis nicht genügt, um ein Treffen solcher Gruppierungen als privat zu bezeichnen.»
Kritische Beobachter lesen die Brisanz dieses Urteils – und erst recht der Interpretation der staatlichen Rassismus-Kommission – heraus: Der Staat hat als Gesinnungspolizist zu walten. Rassistisches Gedankengut dürfe sich nicht «in Zirkeln verfestigen ». Bedenkt man, wie inflationär die mehrheitlich aus Linksaktivisten, Migrationsfunktionären und Gewerkschaftern bestehende EKR schon die SVP in die Nähe von Rassismus rückte, wird es einem angst und bang. Wie wird die Gerichtspraxis wohl in Zukunft aussehen?
Verbot von Symbolen
Allerdings sind bisher nicht alle angestrebten Erweiterungen der Rassismus-Strafnorm geglückt. Nach jahrelangem Ringen lehnte es der Ständerat 2011 ab, Art. 261 StGB um den Verbotszusatz «Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung» zu erweitern. Schon 2010 befand der Bundesrat, auf eine Strafnorm, die das Tragen rassistischer Symbole unter Strafe stellen will, sei zu verzichten.
Bei genauerer Analyse leuchtet es letztlich jedem ein, dass man nie genau definieren kann, welche Symbole verboten sein sollen, da allerlei Codes im Umlauf sind. Die Zahl 88 beispielsweise steht für zwei Mal den 8. Buchstaben des Alphabets und dient als Abkürzung für den Gruss «Heil Hitler». Aber auch die Zahl 74 gilt als rechtsextremer Code, was weniger bekannt ist. Sie steht für den 7. und 4. Buchstaben des Alphabetes und dient als Abkürzung für «Grossdeutschland». Es wäre vollkommen absurd, ernsthaft per Gesetz die Zurschaustellung von Zahlen zu verbieten, wie dies die EKR indirekt forderte. Erst recht, da auf allfällige Verbote sofort neue Umgehungstricks folgen würden – die Not (oder auch der Reiz des Verbotenen) macht ja bekanntlich erfinderisch. So ist als Ersatz für die Zahl 88 bereits das mathematische Wurzelzeichen (√) der Zahl 7744 im Umlauf (88 im Quadrat entspricht der Zahl 7744).
Rassismus – ein gesellschaftliches Problem?
Dass real existierender Rassismus in aller Form abgelehnt und geächtet werden muss, ist für jeden normalen Menschen unbestritten. Doch ist die unmenschliche Ideologie, dass bestimmte Menschen anderen aufgrund ihrer Rasse oder Ethnie überlegen sind, in der aufgeklärten Schweiz ein so verbreitetes Problem, dass ein eigens dafür eingerichtetes Gesetz nötig ist, das als Grundlage für allerlei Assoziationen dienen soll?
Konsultiert man die Chronologie rassistischer Vorfälle, dokumentiert von der Gesellschaft gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA), ergibt sich ein anderes Bild. Im Jahr 2014 listet die GRA gerade mal 68 Vorfälle auf. Darunter ganze vier Angriffe auf die körperliche Integrität. Klar ist jeder Fall rassistisch motivierter Gewalt einer zu viel. Es ist allerdings bezeichnend, dass die GRA, welche für sich die Deutungshoheit in Anspruch nimmt zu entscheiden, was rassistisch ist und was nicht, sogar eine eigene Rubrik für Einbürgerungsverweigerungen auflistet, welche sie ebenfalls der Kategorie rassistischer Vorfälle zuordnet.
Ohnehin fällt auf, dass die GRA geradezu penetrant auf allen Ebenen vermeintlichen Rassismus auszumachen versucht. Bei allem Respekt: Es kann um den Rassismus in der Schweiz nicht allzu schlecht stehen, wenn sogar Online-Kommentare in Zeitungsforen beigezogen werden müssen, um vermeintlichen Rassismus zu dokumentieren. Man wird den Verdacht nicht los, dass hier eine privilegierte Klientel gut davon lebt, ein überbewertetes Problem professionell zu bewirtschaften. Das Antirassismus- Milieu weiss schliesslich: Es wird nur gehört, wer am lautesten schreit. Oder in anderen Worten: Die staatlichen Geldströme fliessen nur weiter, wenn Rassismus konstant hochstilisiert wird.
Verfahrenseinstellungen ein schwacher Trost
Von 1995 bis 2013 kam es laut EKR im Rahmen von Anzeigen gemäss Art. 261bis StGB zu insgesamt 665 entschiedenen Fällen und rechtskräftigen Urteilen. In rund vierzig Prozent dieser Anzeigen (263 von 665) haben die Untersuchungsbehörden das Strafverfahren nach einer summarischen Überprüfung des Sachverhalts nicht eröffnet bzw. eingestellt oder sind auf die Strafanzeigen gar nicht erst eingetreten. Bei den anderen sechzig Prozent der Anzeigen wurde materiell-rechtlich darauf eingegangen. Diese Fälle endeten mit einem materiellen Urteil. In total 54 Fällen (13 Prozent der Urteile) sprachen die gerichtlichen Behörden die angeschuldigten Personen vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei, 337 Fälle (84 Prozent der Urteile) führten zu einer Verurteilung der Angeschuldigten.
Dass ein Grossteil der Rassismus-Anzeigen von den Behörden nicht weiter verfolgt wird, ist für die Angezeigten vielfach nur ein schwacher Trost. Alleine der Umstand, dass sie als unbescholtene Bürger aufgrund einer im privaten oder politischen Kontext geäusserten Meinung in die Nähe von Rassismus gestellt wurden, ist für die meisten eine schwere Bürde, die zu gesellschaftlichen und beruflichen Nachteilen führen kann. Solange ein Strafverfahren läuft, bleibt der Rassismus-Vorwurf zumindest im Raum stehen, auch wenn sich die Anklagepunkte später in Rauch auflösen dürften.
Die Folgen: Allgemeine Verunsicherung, vorauseilende Selbstzensur oder der völlige Verzicht, in Zukunft seine Meinung zu bestimmten Themen zu äussern. Diese realen Konsequenzen politisch motivierter Strafanzeigen – auch immer mehr Strafrechtsexperten wie zum Beispiel SP-Nationalrat Daniel Jositsch bemängeln dies – sind Gift für eine direkte Demokratie, die von der Meinungsvielfalt und dem unzensierten Wettstreit der Argumente lebt.
Rassismus-Strafnorm führt zu Radikalisierung
Die politisch motivierten Strafverfahren bereiten faktisch den Nährboden für echte Radikalisierungen – genau das, was die Rassismus-Strafnorm eigentlich zu bekämpfen versprach. Überall dort, wo über dem demokratischen Diskurs ein Damoklesschwert der Meinungsunterdrückung schwebt und die Bürger ihrer Partizipationsmöglichkeiten beraubt werden, steigt deren Ohnmachtsgefühl, das sich früher oder später in irgendeiner Form entlädt und das Potenzial für gesellschaftliche Spaltungen birgt.
Stossend ist dabei auch, dass die Anzeigesteller praktisch nie mit Konsequenzen rechnen müssen, wenn sie missliebige Kontrahenten ungerechtfertigterweise vor den Richter ziehen. Die Rehabilitation zu Unrecht Angeschuldigte verläuft mangelhaft, entsprechende gesetzliche Grundlagen fehlen. Aufgrund der zahlreichen Verfahrenseinstellungen fehlen zudem in vielen Bereichen Präzedenzurteile, was dazu führt, dass bei ähnlichen Fällen in Zukunft weiterhin Rechtsunsicherheit besteht.
Beispiele absurder Rassismus-Vorwürfe und -Prozesse
Die Liste absurder, die Glaubwürdigkeit der Rassismus- Strafnorm und des Schweizer Rechtsstaates im Generellen auf die Probe stellender Beispielfälle ist ellenlang. Hier eine Auswahl besonders pikanter Fälle aus der jüngeren Vergangenheit:
Der Fall Massimo Rocchi
Der bekannte italienischstämmige Kabarettist Massimo Rocchi war am 23. März 2013 zu Gast bei der Sendung «Sternstunde Philosophie» im Schweizer Fernsehen. Wegen einer aus dem Zusammenhang gerissenen Aussage zu jüdischem Humor wurde er im Januar 2014 vom Musiker David Klein wegen Zuwiderhandlung gegen die Rassismus-Strafnorm angezeigt. Groteskerweise wurde David Klein im Mai 2015 seinerseits wegen einer Aussage über den Islam wegen Rassismus verurteilt.
Der Fall Birgit Steinegger
Die allseits beliebte und überall als politisch neutral bekannte Volksschauspielerin parodierte in einem TV-Sketch als schwarz angemalte Frau Mgubi die US-Talkmasterin Oprah Winfrey. Einige Kulturschaffende drohten Anfang 2014 umgehend mit einer Rassismus-Anzeige wegen sogenanntem «Face-Painting». Das Schweizer Fernsehen reagierte entschieden: «Wir werden die Satirefreiheit verteidigen». Die Figur der Frau Mgubi von Birgit Steinegger laufe seit zehn Jahren über den Sender – und bisher habe es dagegen keine Proteste gegeben. Der Fall Alexander Tschäppät Im Rahmen eines Comedy-Auftritts in «Das Zelt» im Dezember 2013 machte der Stadtpräsident von Bern und SP-Nationalrat mit als geschmacklos taxierten Italienerwitzen von sich reden. Tschäppät sagte: «Wissen Sie, warum die Italiener so klein sind? Weil ihnen ihre Mütter stets sagen: Wenn du mal gross bist, musst du arbeiten gehen.» Ein Italiener konnte darüber gar nicht lachen und zeigte Tschäppät an.
Der Fall Alfred Heer
Der SVP-Nationalrat sagte im September 2012 im «Sonntalk» auf TeleZüri: «Gerade die jungen Nordafrikaner aus Tunesien kommen schon als Asylbewerber mit der Absicht, kriminell zu werden». Der Vorwurf wegen Rassendiskriminierung wurde nur deshalb nicht weiter untersucht, weil der Politiker parlamentarische Immunität geniesst.
Der Fall Dogu Perinçek
Der türkische Politiker Dogu Perinçek hatte am 24. Juli 2005 an einer Kundgebung in Lausanne erklärt, der 1915 von den Osmanen verübte Genozid an den Armeniern sei eine internationale Lüge. Da dies laut ausgeweiteter Bestimmung einer Leugnung eines Völkermords gemäss Art. 261bis StGB entsprochen habe, eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren. Perinçek wurde am 9. März 2007 vom Polizeigericht Lausanne zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Der Politiker zog das Urteil weiter, eine interessante Wendung zeichnete sich ab: Ende 2013 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg in der Angelegenheit Perinçek, die schweizerische Rassismus-Strafnorm widerspreche der Meinungsäusserungsfreiheit. Die Schweiz reichte daraufhin ihrerseits Berufung ein.
Der Fall Benjamin Kasper
Bei einer Kundgebung der Jungen SVP im Vorfeld der Antiminarett-Abstimmung im November 2009 hatte Benjamin Kasper als damaliger Präsident der Jungen SVP Thurgau geäussert, dass es an der Zeit sei, der Ausbreitung des Islams Einhalt zu gebieten. Die Schweizer Leitkultur, die auf dem Christentum basiere, dürfe sich nicht von anderen Kulturen verdrängen lassen. Die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus (GRA) listete Kasper dafür auf ihrer Homepage in der Kategorie «verbaler Rassismus » auf. Kasper wehrte sich juristisch gegen die aus seiner Sicht ehrverletzende Bezeichnung. Nach dem Gang durch mehrere Instanzen – was für einen jungen Menschen mit erheblichen Kostenfolgen verbunden war – gab ihm das Bundesgericht im September 2012 schliesslich Recht.
Der Fall SVP-Parteispitze
Ein Inserat der SVP Schweiz mit dem Titel «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» sei unzulässig pauschalisierend und verletze eine Ethnie – die Kosovaren – in ihrer Menschenwürde. Mit dieser Begründung verurteilte das Berner Strafgericht die SVP-Sekretäre Martin Baltisser und Silvia Bär in erster Instanz. Der Argumentation, dass das Inserat klar und deutlich auf einen Kriminalfall Bezug nehme, wo ein Kosovare in Begleitung eines anderen einem Schwinger die Kehle aufschlitzte, wurde nicht Folge geleistet.
Anian Liebrand
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